Masernschutzgesetz

Die Vorlagefrist zum Impfnachweis gegen Masern wurde zur Entlastung der Gesundheitsämter verlängert, d.h. Eltern sind verpflichtet, den Nachweis einer Masernimpfung für ihre Kinder, die bereits seit 01. März 2020 bei uns betreut werden, nunmehr bis spätestens 31. Juli 2022 zu erbringen.

 

Nachfolgend noch einmal eine zusammenfassende Übersicht, wie bei Bestandskinder und Neuaufnahmen nunmehr mit dem Impfnachweis umzugehen ist. An dieser Stelle verweisen wir auch auf die Elterninformation des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege hin.

 

Grundsätzlich gilt: Keine Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung ohne Nachweis eines ausreichenden Masernschutzes. 

 

Tabelle 1. Bestandsfälle (Personen, die am 1. März 2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen betreut wurden und noch werden oder am 1. März 2020 in Einrichtungen bereits tätig waren und noch sind)

Bei Beginn der Betreuung (vor dem 1. März 2020) noch nicht vollständig geimpfte Kinder

Nachweis der vollständigen Impfung bis 31. Juli 2022 vorzulegen*

Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA frühestens nach dem 31. Juli 2022

Tätigkeitsaufnahme vor dem 1. März 2020 von in der Kita tätigen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind

Nachweis bis 31. Juli 2022 vorzulegen*

Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA frühestens nach dem 31. Juli 2022

* oder ärztlicher Nachweis einer medizinischen Kontraindikation

Tabelle 2. Neuaufnahme, Wechsel der Einrichtung oder Betreuungsbeginn von Kindern ab 1. März 2020

 

Neuaufnahme

nachträgliche
Erbringung des Nachweises

Kinder, die bei Beginn der Betreuung unter einem Jahr alt sind

Kein Nachweis erforderlich
(erste Impfung erst ab einem Alter von 9 Monaten möglich)   

Impfnachweis über mindestens eine Masernschutzimpfung oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Vollendung des 12. Lebensmonats vorzulegen;
Impfnachweis über mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Vollendung des 24. Lebensmonats vorzulegen;

Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA jeweils nach Ablauf von einem Monat nach Vollendung des 12./24. Lebensmonats

Kinder, die bei Beginn der Betreuung mindestens ein Jahr aber jünger als 2 Jahre sind

Impfnachweis über mindestens eine Masernschutzimpfung oder Nachweis einer Immunität gegen Masern erforderlich

Impfnachweis über zweite Masernschutzimpfung oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Vollendung des 24. Lebensmonats vorzulegen;

Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA nach Ablauf von einem Monat nach Vollendung des 24. Lebensmonats

Kinder, die bei Beginn der Betreuung älter als 2 Jahre sind

Impfnachweis über mindestens zwei Masernschutzimpfungen oder Nachweis einer Immunität gegen Masern erforderlich

entfällt

Kinder mit vorübergehender medizinischer Kontraindikation oder ärztlichem Attest

Nachweis durch ärztliches Attest erforderlich

Impfnachweis oder Nachweis einer Immunität innerhalb von einem Monat nach Wegfall der medizinischen Kontraindikation vorzulegen;
Bei fehlendem Nachweis Meldung an GA nach Ablauf von einem Monat nach Wegfall der medizinischen Kontraindikation